Satzung

 

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1. Name, Sitz und Zweck

1.  Der am 10. Juni 1876 in Osterburken gegründete Schützenverein führt den Namen "KK-Schützenverein Osterburken 1876 e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 74706 Osterburken, Bofsheimerstraße 74. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Adelsheim unter Nr. 20  eingetragen.

2.  Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, des Badischen Sportschützenverbandes e.V. und des Badischen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt.

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 2. Erwerb der Mitgliedschaft

 1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3.  Jedes  aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliederausweis, der Eigentum des BSV ist. Der Ausweis ist nach Erlöschen der Mitgliedschaft, ohne besondere Aufforderung an den Verein zurück zu geben.

4.  Mit der Aufnahme in den Verein, verpflichtet sich jedes Mitglied, die Satzung anzuerkennen und den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.

5.  Mitglieder, die sich um den Verein ganz besonders Verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Gesamtvorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung sollte in einem entsprechend würdigen Rahmen erfolgen (Festakt, Jahreshauptversammlung oder Königsfeier).

 3. Verlust der Mitgliedschaft

 1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

3.  Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)  wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,

b)  wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,

c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)  wegen unehrenhafter Handlungen.

 4. Beiträge

 Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel über die Bank eingezogen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Mitglied verpflichtet bis zum Beginn des neuen Geschäftsjahres den Beitrag auf das Vereinskonto einzubezahlen.

 5. Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14.Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.Lebensjahr wählbar.

 6. Rechtsmittel

 Gegen die Ablehnung der Aufnahme (2.2), gegen einen Ausschluss (3.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen  - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Oberschützenmeister einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 7. Vereinsorgane

 Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand

als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

 8. Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.  Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a)  der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

b)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim

Oberschützenmeister beantragt hat.

4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel, dem Stadtboten und den ortsüblichen Heimatzeitungen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

5.  Mit der Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)  Entgegennahme der Berichte,

b)  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c)  Entlastung des Gesamtvorstandes,

d)  Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

e)  Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr,

f)  Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienen Mitglieder beschlussfähig.

7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.  Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 9. Mitarbeiterkreis

 1.  Zum Mitarbeiterkreis gehören:

a)  die Mitglieder des Vorstands,

b)  die Mitglieder des Jugendausschusses,

c)  die Abteilungsleiter,

d)  die Übungsleiter,

e)  die Betreuer, Stand- und Hauswarte,

f)  Vertreter des Vereins in Gremien des Schießsports auf Kreis- und Landesebene,

g)  Kassenprüfer,

h)  die gewählten Beiräte und Ausschüsse,

i)  Mitarbeiter für besondere Aufgaben, Sie werden vom Vorstand ausgewählt und durch ihre persönliche Zustimmung in den Mitarbeiterkreis aufgenommen.

2.  Der Mitarbeiterkreis tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Oberschützenmeister oder seinem Vertreter geleitet.

3.  Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend und unterstützend mitzuwirken.

 10. Vorstand

 1.  Der Vorstand arbeitet:

a)  als geschäftsführender Vorstand;

bestehend aus dem Oberschützenmeister,

              dem 1. Schützenmeister,

              dem Schatzmeister und

              dem Schriftführer;

b)  als Gesamtvorstand;

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand (a),

              dem 2. Schützenmeister,

              dem Jugendleiter,

              dem Sportleiter,

              der Damenleiterin und

              dem Schießleiter.

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Oberschützenmeister, der 1. Schützenmeister, der Schatzmeister und der Schriftführer, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein sind die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Oberschützenmeisters tätig.

3.  Der Oberschützenmeister beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.  Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleitern gewählt.

5.  Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

6.  Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7.  Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

8.  Der Oberschützenmeister und der 1. Schützenmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 11. Ausschüsse

 1.  Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsauf- gaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

2.  Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 12. Vereinsjugend

 Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation.

 13. Protokollierung der Beschlüsse

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 14. Wahlen

 Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 15. Kassenprüfung

 Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich gegenüber dem vom Verein hiermit Beauftragten abgerechnet.

 16. Ordnungen

 Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein ein Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Schießanlagen. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

 17. Auflösung des Vereins

 1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a)  der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)  von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt OSTERBURKEN mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsports verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 Osterburken, den 23. März 1991